Wichtige neue Rolle für die KESB

23.02.2015 | TPoscht online
kantonsratssaal AR

Margrith Widmer

Die Ausserrhoder Regierung muss dafür sorgen, dass künftig Vorsorgeaufträge auch in Ausserrhoden sinnvoll hinterlegt werden können. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person selber bestimmen, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit ihr Rechtsvertreter sein soll.

Walter Grob
Gemeindepräsident Walter Grob sitzt als Parteiunabhängiger im Kantonsrat und hat sich dort der FDP-Faktion angeschlossen. Archivfoto: eG

Eine entsprechende Motion des Teufner Gemeindepräsidenten Walter Grob hat der Ausserrhoder Kantonsrat am Montag einstimmig überwiesen.

Die neuen Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Dahinter – so Walter Grob – steht eine neue Philosophie: Zentral sind nicht mehr behördliche Massnahmen für Hilfsbedürftige, sondern individuelle Vorkehren für den Einzelfall. Dazu gehört unter anderem auch der Vorsorgeauftrag mit oder ohne Patientenverfügung.

Wichtige Rolle für die KESB

Ein Vorsorgeauftrag muss – wie ein Testament – vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, oder er muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Vorsorgeauftrag keine Wirkung entfalten. Dann muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Fall der Urteilsunfähigkeit des Vorsorge-Auftraggebers Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts prüfen. Der KESB kommt deshalb eine wichtige Rolle zu, wie Grob ausführte.

Hinterlegungsort regeln

In den entsprechenden Ausserrhoder Bestimmungen finden sich dazu keine Ausführungen: Der Hinterlegungsort ist nicht geregelt. Wie Walter Grob erklärte, kann der Hinterlegungsort auf dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Der Ort wird im Personenstandsregister eingetragen. Taucht aber das Dokument im Ernstfall nicht auf – was mit dem Eintrag ins Personenstandsregister nicht garantiert ist – nützt die beste Vorsorge nichts, wie Grob erklärte.

Es liege im Interesse der Verfügungen, dass der Hinterlegungsort bekannt sei. Dies sei mit dem Eintrag im Personenstandsregister nicht effizient gelöst. Anfragen und Rückfragen bei Amsstellen zeigten, dass Handlungsbedarf bestehe.

Er beantragte daher, die Regierung zu beauftragen, eine entsprechende Teilrevision vorzulegen.

Beispielsweise habe  der Kanton Zürich die Hinterlegung gesetzlich und damit für alle feststellbar geregelt. Der Vorsorgeauftrag kann im Kanton Zürich auch bei der KESB am Wohnsitz des Vorsorgeauftraggebers hinterlegt werden. Dies sei jedoch nicht zwingend. Verändere sich der Wohnsitz, sei es empfehlenswert, auch den Hinterlegungsort bei der KESB zu wechseln, riet Grob.

Regierungsrat Jürg Wernli sträubte sich nicht gegen den Auftrag: Die KESB als Hinterlegungsort sei sinnvoll, sagte er. Alle Fraktionen unterstützten Grobs Antrag. Die Motion wurde einstimmig erheblich erklärt.

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