Vor der Sonne stehen

05.08.2022 | Timo Züst
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Die Solaranlage auf dem Dach der Gruppenunterkunft Alpstein. Sie wurde im Zuge der Dachsanierung im vergangenen Jahr installiert. Foto: Damian Imhof / kurzschuss photography Immer mehr Teufner Dächer schützen nicht nur vor Wetter und Regen: Sie produzieren auch Strom. Photovoltaik-Anlagen sind beliebt. 34 wurden in Teufen allein im vergangenen Jahr installiert, Tendenz steigend. Für viele von ihnen braucht es kein Baugesuch. Ausnahme waren bisher die Flachdächer – bis vor Kurzem. «Es werden immer mehr. Im 2021 waren es 34. Und ich kann jetzt schon sagen, dass es heuer wohl noch mehr sein werden.» Pius Neuländner hat als Leiter Baubewilligungsbehörde die Übersicht über die Bautätigkeit in Teufen – das gilt auch für Solaranlagen. Jede von ihnen wandert vor der Installation als Dossier über seinen Tisch. Allerdings nicht immer in Form eines Baugesuchs. Grund dafür ist die Raumplanungsverordnung (RPV) des Bundes. Genauer: Artikel 32a dieser Verordnung. Darin werden die Kriterien für bewilligungsfreie Solaranlagen definiert. «Damit will man den Bau vereinfachen und fördern», so Neuländner. Wer eine Anlage plant, die die hier aufgeführten Kriterien erfüllt, muss kein Baugesuch, sondern bloss eine Baumeldung einreichen. «Natürlich prüfen wir das dann trotzdem. Aber wenn alles seine Richtigkeit hat, kann die Anlage ohne Baugesuch erstellt werden.» Eine generelle Ausnahme bilden Objekte in der Ortsbildschutzzone – hier braucht es immer ein Gesuch. Aber auch bei anderen Häusern kam der «einfache» Weg bisher oft nicht in Frage: «Bei Gebäuden mit Flachdach waren die Kriterien für ein gesuchfreies Erstellen bisher nur schwer zu erfüllen», sagt Pius Neuländner. Nun hat sich das geändert.

Was ist kompakt?

Per 1. Juli 2022 wurde der Artikel 32a nicht nur ergänzt, sondern teilweise auch angepasst. Das betrifft insbesondere die Anordnung der Solarpanel. Bisher galt: Sie müssen «kompakt angeordnet» werden. Diese Formulierung lässt einiges an Interpretationsspielraum offen. Ein Beispiel: Sind zwei gleich grosse Flächen, getrennt durch einen Schornstein, kompakt oder nicht? Bisher war die Beantwortung solcher und anderer Fragen Aufgabe der kommunalen Bewilligungsbehörden. Seit dem 1. Juli ist die Sache nun noch einfacher. Denn die neue Formulierung lautet: «Sie müssen kompakt angeordnet sein; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig.» Pius Neuländner sagt dazu: «Neu darf die Anlage damit sozusagen dem jeweiligen Dach bzw. den gegebenen Umständen angepasst werden. Die Idee dahinter ist natürlich die weitere Förderung von PV-Anlagen.»
Zu sichtbar, zu hoch Der besagte Art. 32a enthielt bisher vier Hauptbestimmungen. Erstens: Die Solaranlage darf höchstens 20 cm höher sein als die Dachfläche. Zweitens: Von oben gesehen, darf die Anlage nicht über die Dachfläche hinausragen. Drittens: Die Panels müssen reflexionsarm sein. Viertens: Sie müssen kompakt angeordnet werden. «Die Krux waren die ersten beiden Punkte. Auf Flachdächern müssen die Panels natürlich im Winkel ‘gestellt’ werden. Sie sind also immer sichtbar und grundsätzlich höher als 20 cm», erklärt Pius Neuländner. Das hatte zur Folge, dass für solche PV-Anlagen jeweils ein Baugesuch eingereicht werden musste. Per se noch kein Problem, aber: «In Teufen haben wir viele Gebäude mit Flachdach, bei denen die Höhe bereits voll ausgereizt wurde.» In diesen Fällen kann die Baubewilligungskommission eine Solaranlage nicht bewilligen, weil sie die Maximalhöhe überschreitet. «Das führte manchmal zu Diskussionen. Aber wir müssen uns ans Gesetz halten.» Eine Anpassung des Gesetzes per 1. Juli 2022 könnte die Situation nun aber entspannen. Was gilt? Nicht nur in Teufen gibt es Flachdächer. Und nicht nur hier wird beim Bau dieser Gebäude oft die maximale Höhe gewählt. Das Problem der nicht-bewilligungsfähigen Solaranlagen auf den Dächern solcher Häuser beschäftigt folglich auch den Bundesrat. Per 1. Juli 2022 hat er dem Artikel 32a der RPV deshalb drei Zusätze angefügt. Diese gelten speziell für Flachdächer und beinhalten folgende Kriterien. Erstens: Die PV-Anlage darf den Dachrand maximal einen Meter überragen. Zweitens: Die Panels müssen so weit zurückversetzt sein, dass sie bei einem 45-Grad-Betrachtungswinkel nicht sichtbar sind. Drittens: Sie müssen reflexionsarm sein. Erfüllt eine Anlage diese Kriterien, kann sie, wie im vorherigen Beispiel, ohne Baugesuch realisiert werden. Aber wie realistisch sind diese Voraussetzungen für die Praxis? «Das ist eine sehr grosszügige Formulierung. Anders gesagt: In dieses Raster fällt jede Solaranlage auf einem Flachdach», so Pius Neuländner. Ihm und der Baubewilligungskommission könnte diese Gesetzesanpassung die Arbeit erleichtern. Denn damit fiele die Bearbeitung einiger PV-Baugesuche für Flachdächer weg. Eine Frage gilt es aber noch zu klären: Dürfen solche Solaranlagen auch gebaut werden, wenn sie die Maximalhöhe laut Baureglement überschreiten? «Diese Frage kläre ich derzeit ab.»  tiz

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