Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden weist das Departement Bau und Umwelt an, den Vollzug von Art. 56 des „Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht“ (Baugesetz) per sofort auszusetzen. Dieser Artikel schreibt vor, dass Bauland innert zehn Jahren zu überbauen ist. Dies lässt sich seit dem 1. Mai dieses Jahres mit den Regelungen im eidgenössischen Raumplanungsgesetz nicht mehr vereinbaren.
Der Regierungsrat hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit Art. 56 des kantonalen Baugesetzes auseinandergesetzt. Dabei hat er festgestellt, dass die kantonalen Überbauungsfristen nach Art. 56 Baugesetz seit dem 1. Mai 2014 bundesrechtswidrig sind.
Gegen übergeordnetes Recht verstossen
Auf diesen Zeitpunkt hin hat der Bundesrat das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung in Kraft gesetzt. Dieses hat faktisch eine Aufhebung der zehnjährigen Überbauungsfrist zur Folge. Entsprechend hat der Regierungsrat das Departement Bau und Umwelt angewiesen, den Vollzug von Art. 56 des kantonalen Baugesetzes auszusetzen und die Gemeinden über die geltende Rechtslage zu informieren.
Basis für diesen Beschluss ist die Kantonsverfassung von Appenzell Ausserrhoden, die gemäss Art. 61 Abs. 3 vorschreibt, dass kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, von Regierungsrat und Gerichten nicht angewendet werden dürfen.
Der Regierungsrat hat zudem festgestellt, dass genehmigte Zonenpläne nur auf dem Weg des ordentlichen Planänderungsverfahrens angepasst werden können. Auszonungen, die ohne öffentliche Planauflage erfolgten, sind somit ungültig. Es ist nun Sache des Departements Bau und Umwelt, die Konsequenzen für Gemeinden und Grundeigentümer im Detail zu klären.
Der Regierungsrat hat bereits am 1. April 2014 eine Teilrevision des Baugesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet, die eine Neukonzeption von Art. 56 enthält und mit Bundesrecht vereinbar ist. Damit soll die Verfügbarkeit von Bauland in Appenzell Ausserrhoden neu bundesrechtskonform sichergestellt werden. SK
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