Dieses Jahr wollte der Gemeinderat bei den schon länger geplanten Tempo-30-Zonen («30er-Zone») einen Gang zulegen. Die geplanten Infoveranstaltungen mussten aber wegen Corona abgesagt werden (mehr dazu im Kasten). Deshalb hat die Gemeinde mit der TP ein Informationsdossier erarbeitet. Das ist das zweite Kapitel. Und es stellt die Frage: Was ist eigentlich eine 30er-Zone?
Das Tempo-30-Dossier
Die für den 21. Oktober und 4. November geplanten Orientierungsversammlungen zum Thema Tempo-30-Zonen mussten aufgrund der steigenden Corona-Zahlen abgesagt werden. Um der Bevölkerung die wichtigen Informationen trotzdem zu vermitteln, hat die Gemeinde (Bereich Bau und Planung) die Zusammenarbeit mit der «Tüüfner Poscht» gesucht. Daraus ist eine vierteilige Artikel-Serie entstanden. Die Texte werden in loser Folge auf www.tposcht.ch. und in gekürzter Form in der nächsten Printausgabe der «Tüüfner Poscht» veröffentlicht.
Die Inhalte wurden in Absprache mit den Projektverantwortlichen der Gemeinde (Bereich Bau und Planung) erarbeitet. Die spätere Durchführung einer öffentlichen Versammlung soll damit nicht ausgeschlossen werden. Ziel ist Transparenz und ein informierter Diskurs.
Fragen zum Thema sind jederzeit willkommen. Schicken Sie uns diese bitte auf bau.planung@teufen.ch.
Dass sich der Verkehr inner- und ausserorts an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten hat, nehmen wir als Normalität wahr. Tempo-Limiten haben in der Schweiz aber noch gar keine allzu lange Geschichte. Bis vor 60 Jahren gab es nämlich kaum Tafeln mit Geschwindigkeitsbegrenzungen. Nur punktuell und an besonders gefährlichen Stellen wurden diese aufgestellt. Das ständig wachsende Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Anzahl an schweren und tödlichen Unfällen machte diese Situation aber unhaltbar. Die Politik reagierte und führte im Jahr 1959 als erste generelle Tempo-Limite die 60 km/h-Beschränkung innerorts ein. Später folgten diverse weitere Temporeduktionen sowohl inner- als auch ausserorts. Die uns heute bekannte Regelung gilt seit 1984 (50 km/h innerorts) bzw. 1985 (Autobahn 120 km/h / ausserorts 80 km/h). Am 1. Mai 1989 erlaubte der Bundesrat dann auch die Signalisierung von «Tempo 30» in Wohnquartieren (damals war auch 40 km/h noch erlaubt). 2002 folgte schliesslich die bis jetzt gültige Regelung für Tempo-30-Zonen. Die für Teufen geplanten Zonen müssen diesen Vorgaben entsprechen. Damit heben sie sich stark von einer reinen Tempo-Reduktion ab. Hier sind die Unterschiede:
Reine Tempo-Reduktion
Dieses Tempo-Limit basiert auf Artikel 108 der Schweizerischen Signalisationsverordnung (SSV). Darin werden Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten geregelt. Anders gesagt: Wenn auf einer «normalen» Innerorts-Strasse mit dem generellen Tempo-Limit von 50 km/h die zulässige Geschwindigkeit reduziert werden soll, müssen die in diesem Artikel definierten Verhältnisse gegeben sein (gestützt auf Artikel 4a der VRV). Wörtlich heisst es im Artikel 108: «Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen.» Ein Beispiel für eine solche Reduktion wäre, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf Hauptstrasse durch Teufen von 50 km/h auf 30 km/h gesenkt würde. Dafür müssen allerdings die gesetzlich definierten Vorgaben erfüllt sein.
Die Tempo-30-Zone
Hier handelt es sich um die «klassischen» Tempo-30-Zonen, die insbesondere in Quartieren und Wohnvierteln zu finden sind. Sie lassen sich gut an folgenden Merkmalen erkennen: Es gilt grundsätzlich Rechtsvortritt; keine Fussgängerstreifen (ausser bei Schulen und Heimen); bauliche Massnahmen wie Fahrbahnverengungen unterstützen die Verkehrsberuhigung. Die Ausgestaltung dieser 30er-Zonen geht auf die «Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen» aus dem Jahr 2002 zurück. Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, solche Zonen innerhalb des Gemeindegebiets bzw. auf den Gemeindestrassen einzuführen. Dafür muss er sich allerdings an die erwähnte Verordnung und die politischen Prozesse halten. Für jede neue 30er-Zone muss ein Gutachten erstellt werden. Es definiert die Ziele der neuen Zone, listet die bestehenden Sicherheitsdefizite auf bzw. umschreibt die Massnahen für deren Behebung und macht Vorschläge, wie die zwingend nötigen «V85» erreicht werden soll. «V85» steht für einen qualitativen Massstab der Geschwindigkeitsmessung. Dafür werden die schnellsten 15 Prozent der Fahrzeuge abgezogen, um eine Verzerrung zu verhindern. Das schnellste Fahrzeug der verbliebenen 85 Prozent spiegelt dann den V85-Wert wieder. Wäre dieses mit 34 km/h unterwegs würde das bedeutet: 85 Prozent der Autos sind 34 km/h schnell oder langsamer. Der so ermittelte «V85» darf die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht übersteigen. Tut er das, müssen die ergriffenen Massnahmen zur Temporeduktion überprüft und allenfalls angepasst werden. tiz
Hinweis: Der nächste Teil des «Tempo-30-Dossiers» beschäftigt sich mit der Frage: Wo sind Tempo-30-Zonen geplant? Hier finden Sie die bisherigen Beiträge.