Nachbarschaftszwist: Parkplatz statt Garten

22.12.2011 | TPoscht online

Margrith Widmer

Über 40 Jahre lang haben die Bewohner eines Hauses im Osten Teufens eine Wiese, die nicht ihnen gehört, als Garten genutzt. Problemlos. Aber jetzt erstellt der Eigentümer dieser Wiese vor ihrem Haus elf Parkplätze. Dagegen wehrten sie sich vor Gericht – und verloren den Prozess.

Die Kläger sträubten sich gegen die Baubewilligung für die Parkplätze. Mindestens sollte ein Abstand von drei Metern eingehalten werden. Sie boten dem Grundstücksbesitzer in Vergleichsverhandlungen Realersatz an – vergeblich.

Obwohl starke Schneefälle vorausgesagt waren, wurde der Humus abgetragen. Laut Auskunft der beauftragten Arbeiter werden sie erst «im Frühling weiter machen», wie die Hausbewohner erklären. Der Abstand zwischen Haus und Zaun beträgt knapp einen Meter. Der Gartensitzplatz ist weg – bald gibt’s nur noch Aussicht auf Parkplätze und Autos sowie Lärm und Abgase.

Schöne neue Aussicht für die Bewohner dieses Hauses: Bagger im Winterschlaf. Foto: EG

 

Über 100 Jahre altes Wäschetrocknungsrecht

1996 erwarb der Beklagte das Grundstück. Erst zwölf Jahre später erhob er Einspruch gegen den Garten. Seit 1902 bestehe eine Dienstbarkeit, sagte der Anwalt der Kläger vor Gericht: Ein Wäschetrocknungsrecht erlaube es, Wäschetrockner-Säulen auf die Grenze zu setzen.

Seit 1894 bestehen zudem ein Fahrwegrecht zur Waschküche und ein Brunnenbenützungsrecht. Würden Parkplätze erstellt, wäre es praktisch nicht mehr möglich, Waren anzuliefern und in die Waschküche hinunter zu tragen, gab der Anwalt zu bedenken.

«Ersitzen» in der Schweiz unmöglich

Dem Parkplatzplaner gehe es einzig darum, «sein Revier abzustecken, ohne Rücksicht auf Verluste,» sagte der Anwalt der Kläger. Das sei Rechtsmissbrauch. Die Hausbewohner hätten den Garten nicht auf unzulässige Weise schleichend in Anspruch genommen, zumal eine Vereinbarung mit dem früheren Grundeigentümer bestanden habe. Das sei Gewohnheitsrecht geworden.

Allerdings: In der Schweiz – so der Anwalt nach dem Urteil – könne man ein Nutzungsrecht nicht «ersitzen», wie beispielsweise in Deutschland. Das Gericht liess denn auch das «Wäschetrocknungsrecht» im Grundbuch löschen. Der Grundbuchverwalter muss einer Aufforderung eines Gerichts Folge leisten, wie er auf Anfrage erklärte.

«Man braucht immer Parkplätze»

Damit folgte das Gericht dem Antrag des Beklagten. Dessen Anwalt hatte beantragt, das Wäschetrocknungsrecht zu löschen. Heute gebe es Wäsche-Libellen und Tumbler. Die Kläger hatten vor fünf Jahren Schieferplatten verlegt und einen Holzzaun errichtet. Diesen «Missstand» habe der Eigentümer erst festgestellt, als er die Parkplätze geplant habe. Sein Fazit: «Man braucht immer Parkplätze.»

Dem Grundstückseigentümer gehören in diesem Dorfteil mehrere Mietshäuser und das Gebäude, in dem ein Detailhändler untergebracht ist. Mit Parkplatzmangel bei diesem Detaillisten hat der Parkplatzbau allerdings nichts zu tun, wie Pius Neuländner von der Teufner Baubewilligungsbehörde auf Anfrage sagte.

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