Pressemitteilung der Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde Teufen, Thema: Resultate der Prüfung hinsichtlich Einhaltung des Entschädigungsreglements für das Geschäftsjahr 2012
In ihrem Bericht an die Einwohnergemeinde hält die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Gemeinde Teufen AR fest: Im Jahr 2013 war ein Tätigkeits-Schwerpunkt der GPK der Gemeinde Teufen AR die Kontrolle der Einhaltung des „Reglements für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (Entschädigungsreglement)“ während dem Geschäftsjahr 2012. In diesem Zusammenhang stellte die GPK Unregelmässigkeiten fest. Für eine Zweitbeurteilung wurde die unabhängige Revisionsgesellschaft BDO AG beigezogen. Zusammenfassend empfahl die GPK dem Gemeinderat die Abweichungen zu bereinigen, was in der Berichtsphase noch nicht abschliessend stattgefunden hat.
Die Gesamtentschädigungen der einzelnen Gemeinderäte (der Präsident ausgenommen) lagen im Jahr 2012 zwischen rund CHF 20’000 bis knapp CHF 40’000.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufklärungspflichten gegenüber den Stimmberechtigten und basierend auf ihren Informationsrechten stellt die GPK in Ergänzung zu ihrem Bericht dar, um welche Art von Unregelmässigkeiten es sich handelt. Die folgenden Erläuterungen stellen die aus Sicht der GPK erwähnenswerten Prüfungsresultate dar. Für weitere Informationen steht die GPK nicht zur Verfügung.
1. Das Entschädigungsreglement besagt, dass „Absenzen an den Gemeinderatssitzungen und gemeinderätlichen Verpflichtungen einen Abzug von CHF 300 pro Ereignis zur Folge haben“. Bei der Prüfung der Einhaltung dieser Regelung hat die GPK festgestellt, dass die Absenzen der Gemeinderäte im Jahr 2012 nicht in Abzug gebracht wurden. Der Gesamtbetrag an nicht in Abzug gebrachten Absenzen beläuft sich für das Jahr 2012 auf CHF 8‘400 (28 Absenzen à je CHF 300). Das Jahr 2013 wird die GPK ebenfalls prüfen.
2. Während zwei Monaten nach dessen Rücktritt wurde die pauschale Entschädigung (insgesamt CHF 2‘200) an einen Gemeinderat weiterhin ausbezahlt.
3. Der Präsident einer Arbeitsgruppe erhielt für drei Sitzungen innert drei Jahren CHF 14’400 bezahlt.
4. Nach Auflösung einer Arbeitsgruppe wurde während drei Monaten die Entschädigung des Präsidenten weiter ausbezahlt.
5. Neben Pauschalentschädigungen werden Gemeinderäte gemäss Artikel 5 des Entschädigungsreglements für ausserordentlichen Arbeitsaufwand mit CHF 30 pro Stunde entschädigt. Das Entschädigungsreglement sagt weiter: Die Grundlage der Entschädigung ist ein detaillierter, einheitlicher Arbeitsrapport, der monatlich vom Gemeindepräsidium zu genehmigen ist. In der konkreten Handhabung dieser Regelung hat die GPK aufgrund von Stichproben Unregelmässigkeiten festgestellt.
Beispiel 1: Gemäss Reglement ist ein detaillierter Arbeitsrapport Grundlage für die Entschädigung, weshalb pauschale Stunden nicht abgerechnet werden können und sinngemäss in der Jahrespauschalentschädigung enthalten sein müssen. Die GPK hat festgestellt, dass durch einzelne Gemeinderatsmitglieder im Jahr 2012 dennoch pauschale Arbeitsstunden ohne detaillierten Nachweis abgerechnet wurden.
Beispiel 2: Zwecks Nachvollziehbarkeit verlangt das Reglement eine monatliche Abrechnung der ausserordentlichen Arbeitsaufwände. Mehrheitlich wurden diese jedoch halbjährlich eingereicht, was eine Nachkontrolle schwierig macht und tendenziell zu pauschalen Abrechnungen führt.
Beispiel 3: Die ausserordentliche Entschädigung eines Gemeinderatsmitglieds für den Monat Juni 2012 wurde doppelt abgerechnet und ausbezahlt.
Aus Sicht der GPK ist diesen Prüfungsresultaten gemeinsam, dass sie ein Resultat von zu wenig klaren und zu wenig genau ausgeführten Arbeits- und Kontrollprozessen sind. Die GPK empfahl dem Gemeinderat, alle festgestellten Abweichungen zu bereinigen sowie die Prozesse im Zusammenhang mit der Umsetzung des Entschädigungsreglements zu überprüfen und entsprechende Verbesserungen vorzunehmen.
Die GPK ist des Weiteren der Meinung, dass das aktuelle Entschädigungsreglement sich in der Praxis nicht bewährt hat und verschiedentlich zu viel Interpretationsspielraum besteht. Vor diesem Hintergrund hat die GPK erstens eine Überarbeitung des Entschädigungsreglements gemäss Gemeindeordnung Art. 17 lit. b in Angriff genommen. Zweitens erachtet die GPK in diesem Zusammenhang den bestehenden Anpassungsprozess für das Entschädigungsreglement (siehe Gemeindeordnung Art. 17 lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. n) als fragwürdig. Konkret besagt die Gemeindeordnung in Art. 17, lit. b) folgendes: „…im Weiteren stellt sie (die GPK) dem Gemeinderat Antrag über die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde“.
Die GPK ist der Meinung, dass dies unter modernen Governance-Gesichtspunkten eine ungenügende Lösung ist. Dies bedeutet nämlich konkret, dass Gemeinderat und GPK ermächtigt sind, ihre Entschädigungen gemeinsam selbst zu regeln. Die GPK ist der Meinung, dass die Genehmigung des Entschädigungsreglements den Stimmbürgern und somit einer unbeteiligten Instanz vorbehalten sein sollte.
Die GPK empfiehlt daher dem Gemeinderat und dem Souverän, eine Teilrevision der Gemeindeordnung an die Hand zu nehmen, welche die Regelung vom 17. Mai 2009 betreffend Art. 17 lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. n rückgängig macht und die Genehmigung des Entschädigungsreglements dem Souverän überträgt.