Einleitung
2009 wurde das heute gültige Entschädigungsreglement erlassen – mit einer hauchdünnen Mehrheit im GR, weil damals schon klar war, dass das Reglement seine Schwächen hat. Die Entschädigungen des Gemeinderates sind unter dem Kapitel von Margrith Widmer «Was rechtens wäre» explizit aufgeführt.
Malus-System
Heiss umstritten war ab Beginn der «Malus», also die Abzüge für Absenzen an GR-Sitzungen und gemeinderätlichen Verpflichtungen im Betrage von CHF 300.– pro Ereignis. Dieser Abzug ist auch bei unverschuldeter Abwesenheit bei einer Sitzung geschuldet – also bspw. auch bei Krankheit oder Militärdienst, obwohl die Vor- und Nachbereitung der Sitzung sowie der Vollzug der Beschlüsse Arbeiten nach sich ziehen.
Für die gemeinderätlichen Verpflichtungen fehlt im Reglement eine Definition. Welche Anlässe also darunter fallen, ist unklar. Trotzdem soll der GR sich Anlässe als gemeinderätliche Verpflichtungen anrechnen lassen und einen «Malus» bei Abwesenheit bezahlen. Die Frage der gemeinderätlichen Verpflichtungen muss zweifelsohne gelöst werden. Zu diesem Thema gibt es auch im Gemeinderat ganz verschiedene Meinungen. Dass die GPK hier Klarheit anstrebt, ist richtig.
Insgesamt wurden den Mitgliedern des Gemeinderates für die Jahre 2012 und 2013 total CHF 14’100 unter dem Titel «Malus» in Abzug gebracht.
Pauschale Erfassung Arbeitsstunden
Gemäss Art. 5 des Entschädigungsreglementes können Gemeinderäte ausserordentlichen Arbeitsaufwand mittels Arbeitsrapport aufschreiben. Diese Arbeiten decken Aufwendungen, welche nicht zur Vor- und Nachbearbeitung einer Sitzung geleistet wurden.
Einzelne Mitglieder des Gemeinderates haben diese Stunden pauschal erfasst; dies zur einfacheren Führung der Arbeitszeiterfassung. Die Gemeinderäte haben immer einen Arbeitsrapport ausgefüllt, allerdings mit einem unterschiedlichen Detaillierungsgrad. Eine Mustervorlage lag keine vor – so hat jeder GR nach bestem Wissen und Gewissen seine Stunden aufgeschrieben.
Diese Art der Erfassung wurde entgegen dem geltenden Entschädigungsreglement in der Vergangenheit angewendet. Zwei unabhängige Rechtsgutachten kommen zu einem unterschiedlichen Schluss, ob die pauschale Abrechnung der erbrachten Arbeiten statthaft war oder nicht.
Die betroffenen Gemeinderäte haben sich – als Beitrag zur Konfliktlösung – dazu bereit erklärt, die pauschal abgerechneten Bezüge um 20% zu kürzen und der Gemeinde zurückzuführen. Dies insbesondere, um die Aufsichtsbeschwerde beizulegen. Insgesamt wurden unter diesem Titel CHF 4’122 zurückgeführt.
Systemwechsel
Mit dem Inkrafttreten des Reglements ab Dezember 2009 bis 2012 hat sich so eine gewisse Praxis bei der Auslegung und Anwendung des Entschädigungsreglementes entwickelt, die weder von der GPK noch von der externen Revisionsgesellschaft bemängelt worden ist. 2013 beanstandete die GPK die Anwendung des Entschädigungsreglementes. Diese Intervention löste die Unstimmigkeiten zwischen GR und GPK aus.
Für den Gemeinderat war es letztendlich schwierig, auf nicht reglementskonforme Arbeitsrapporte der Jahre 2010 – 2012 nachträglich die Arbeiten detailliert auszuweisen. Zwar wurden die Arbeitsrapporte nicht korrekt ausgefüllt, die Arbeiten wurden vom GR jedoch erbracht. Das Gleiche galt für gemeinderätliche Verpflichtungen. Die GPK verlangte aufgrund dieser Situation Korrekturen für die Jahre 2012 und 2013
Aufsichtsbeschwerde
Hätte die GPK die Problematik erkannt und ihre Anliegen sachlich formuliert, wäre eine Lösung wahrscheinlich gewesen. Die GPK ging jedoch davon aus, die Gemeinderäte hätten sich vorsätzlich bereichern wollen, und hat dies dem Rat in sehr konfrontativer und wenig wertschätzender Art und Weise mitgeteilt.
Dies alles führte letztlich zur Aufsichtsbeschwerde, welche im Frühjahr 2015 nach zähen Verhandlungen im gegenseitigen Einvernehmen doch noch erledigt werden konnte. Vom rechtlichen Standpunkt gesehen, mag der Gemeinderat in einigen Punkten im Unrecht gelegen haben – eine Praxisänderung rückwirkend einzuführen, spricht jedoch nicht von einem fairen und respektvollen Umgang miteinander.
Neuer Leiter Finanzverwaltung
Die von der GPK gerügte mangelnde Professionalität der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat schon vor über zwei Jahren aufgegriffen und nach einem längeren Prozess gelöst. Per 1. Januar 2016 übernimmt Philipp Riedener die Funktion des Finanzverwalters. Marcel Müller tritt auf diesen Zeitpunkt ins zweite Glied zurück und unterstützt ihn als Sachbearbeiter. Der neue Leiter der Finanzverwaltung wird per 1. Januar 2016 bis zum Abschluss der Einarbeitung dem Präsidenten der Finanzkommission unterstellt.
Studienbeitrag Ruff
Bei der Gewährung des Studienbeitrags stützte sich die zuständige Kommission auf die bisherige Praxis. Das Entschädigungsreglement sieht in der Auslegung keine solchen Beiträge vor; es darf nicht Martin Ruff persönlich angelastet werden, dass die zuständige Kommission ihre Kompetenzen überschritten hat. Ebenso hat er die steuerliche Deklaration korrekt ausgeführt.
BVG
Nach Reglement sind alle Behördenmitglieder dem BVG unterstellt, wenn ihr Lohn die Hälfte der Eintrittsschwelle überschreitet. Das ist bei allen Gemeinderäten der Fall. In der Vergangenheit hat nur ein Mitglied des Rates dieses Recht in Anspruch genommen. Die Frage, ob alle Mitglieder des Gemeinderates obligatorisch dem BVG unterstehen – unabhängig von der Personalvorsorge ihres Arbeitgebers und ob rückwirkend auf Inkrafttreten des Entschädigungsreglements – ist noch Gegenstand rechtlicher Abklärungen.
Wie weiter
In den letzten zwei Jahren wurde viel Zeit und Emotionen auf das Thema verschwendet und dem Gemeinderat ist es ein Anliegen, endlich wieder unbelastet die eigentliche Arbeit tun zu dürfen. Ziel aller Beteiligten und Behörden muss es nun sein, ein Instrumentarium zu schaffen, das in der Anwendung keinen Interpretationsspielraum mehr zulässt.
Die Gemeindeordnung gibt vor, dass die GPK das Entschädigungsreglement ausarbeitet und dem Gemeinderat zur Genehmigung unterbreitet. Die GPK arbeitet zurzeit – mit Beizug von externen Experten – ein neues Entschädigungsreglement aus. Es soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Gemeinderat Teufen