Sofortige Rücktritte "nicht ganz problemlos"

11.11.2015 | Erich Gmünder
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Konstituierende Sitzung des Gemeinderates mit den Bisherigen und Neugewählten nach den Gesamterneuerungswahlen im Mai 2015. Archivfoto: EG

Heute Abend informiert der Gemeinderat als Kollegialbehörde über das weitere Vorgehen bei der Bewältigung der Entschädigungsaffäre. Im Raum stehen Rücktrittsforderungen an einzelne Ratsmitglieder.

SVP und FDP haben sich mit Rücktrittsforderungen – oder, vornehmer formuliert – Rücktritts-„Erwartungen“ an die Adresse des Gemeinderates überboten. Und diese werden von den Teilnehmenden an unserer (nicht repräsentativen) Online-Umfrage grossmehrheitlich unterstützt. Doch sind Rücktritte innerhalb der vierjährigen Amtsdauer überhaupt rechtlich zulässig?

„Ja“, sagt der Leiter des Rechtsdienstes der Kantonskanzlei, Thomas Frey. Er unterscheidet dabei zwischen „ordentlichem“ und „ausserordentlichem Rücktritt“.

Ordentlicher Rücktritt

Ein „ordentlicher Rücktritt“ kann unter Einhaltung der Frist bis Ende November jeweils auf Ende eines Amtsjahres erklärt werden. Allerdings gilt  nach Art. 42bis des Gesetzes für politische Rechte (GPR) die Erwartung, dass jemand  das Amt mindestens während einer Amtsdauer versieht und bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt bleibt.

Die Erfordernis, dass Zurücktretende bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt bleiben müssen, sorge für einen geordneten Übergang. Diese Regelung sei eingeführt worden, um den Parteien oder Findungskommissionen genügend Zeit für die Kandidatensuche einzuräumen.

Die jährlichen (ordentlichen) Ergänzungswahlen finden in allen Gemeinden gleichzeitig statt (Art. 5 Gemeindegesetz; bGS 151.11). Der Regierungsrat hat für 2016 folgende Termine festgesetzt: 1. kommunaler Wahlgang am 3. April, 2. kommunaler Wahlgang am 1. Mai, Amtsantritt am 1. Juni.

Ausserordentlicher Rücktritt

Neben den „ordentlichen Rücktritten“ gemäss dem erwähnten Gesetz sind sofortige Rücktritte unterm Amtsjahr nicht ausgeschlossen. Jedoch: „Ein ausserordentlicher Rücktritt während des Amtsjahres ist nicht ganz so problemlos“, sagt dazu Thomas Frey. Er muss durch „zureichende Gründe“ gerechtfertigt sein.

In Frage kommen dabei namentlich „persönliche Umstände“, welche eine Fortführung des Amtes unzumutbar machen. Darunter würden z. B. ein Wegzug oder gesundheitliche Gründe fallen.

Ob auch ein Rücktritt aus politischen Gründen, weil der Druck auf den Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zu gross wird, als „zureichend“ gerechtfertigt würde, müsste erst geprüft werden. „Wird das Amt ohne zureichenden Grund nicht mehr ausgeübt, kann sich die Frage der Amtspflichtverletzung stellen (vgl. Art. 29 Gesetz über das kantonale Strafrecht; bGS 311)“, hält Thomas Frey fest.

Jeder Einzelfall müsste überprüft werden

Die Aufsicht über die Gemeinden liegt beim Regierungsrat, zuständig für die Vorprüfung wäre das Departement für Inneres und Kultur. Sanktionen seien zwar im Gesetz über die politischen Rechte nicht vorgesehen, sagt Thomas Wüst, Departementssekretär des Departementes für Inneres und Kultur. Aber: „Erfolgt ein Rücktritt zu einem ausserordentlichen Zeitpunkt und liegen keine wichtigen Gründe vor, können sich je nach Sachlage unter Umständen Fragen nach der Verantwortlichkeit oder nach strafrechtlichen Sanktionen stellen.“

Allerdings habe der Kanton in diesem Bereich keine gefestigte Praxis, da solche Fälle sehr selten seien. Deshalb müsste jeder Fall individuell angeschaut und interpretiert werden.

Fazit: Ein ordentlicher Rücktritt per Ende des Amtsjahres ist nur noch bis Ende Monat möglich. Wer diese Frist verpasst, muss – soweit keine wichtigen Gründe vorliegen  – nochmals anderthalb Jahre ausharren oder andernfalls mit Sanktionen rechnen.

Erich Gmünder

hier geht’s direkt zum Gesetz über die politischen Rechte AR

Das Ergebnis der Umfrage:

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