Maximales Kostendach von 170'000 Franken

16.11.2015 | TPoscht online
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Reglement (Vernehmlassungsentwurf)

für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (Entschädigungsreglement)

Die Geschäftsprüfungskommission beantragt gemäss Art. 17 lit. b) der Gemeindeordnung dem Gemeinderat, folgendes Reglement für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (im folgenden Entschädigungsreglement genannt) zu erlassen.

 

Art. 1 – Gemeindepräsidium

1 Das Gemeindepräsidium wird mit CHF 15 6’000 brutto pro Jahr entschädigt, die Auszahlung erfolgt m onatlich. Zusätzlich werden als Abgeltung der Büro – und Autoentschädigungen, für Telefonspesen und andere Au slagen pauschal CHF 6’000/Jahr ausgerichtet. Die Jahresentschädigung ist jährlich der Lohnentwicklung gemäss Schweizerischem Lohnindex, Kategorie „öffentliche Verwaltung“ (Basis 2010 = 100) anzupassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Gemeinde Teufen sinngemäss.

2 Das Gemeindepräsidium hat als Mitglied des Gemeinderates oder als Mitglied von Kommissionen und Arbeitsgruppen keinerlei Anspruch auf weitere Entschädigungen.

3 Honorare aus Mandaten, welche mit dem Amt verbunden sind oder im Auftrage der Gemeinde (1) ausgeübt werden, fallen in die Gemeindekasse. Das Gemeindepräsidium bestätigt am Ende jedes Kalenderjahres schriftlich, dass es keine Honorare privat eingenommen hat.

 

Art. 2 – Gemeinderäte

1 Die weiteren Gemeinderäte werden insgesamt mit maximal CHF 170‘000 brutto pro Jahr entschädigt. Diese Maximalentschädigung wird nicht indexiert.

2 Aus dieser Maximalentschädigung sind mit Ausnahme der Spesen sämtliche Entschädigungen an die Gemeinderäte (inkl. Beiträge an die Sozialversicherungen, Sitzungsgelder, Pauschalen für Präsidien und Mitarbeit in ständigen Kommissionen, etc.) zu finanzieren. Für die Spesenentschädigung gilt Art. 6.

3 Im Rahmen der Maximalentschädigung regelt der Gemeinderat die Modalitäten und die Anspruchsberechtigung der einzelnen Gemeinderäte auf Entschädigung mittels Vollzugsverordnung .

4 Die vom Gemeinderat festgelegten Entschädigungen nach Abs. 3 werden monatlich ausbezahlt. 1 gemäss Konstituierungsliste

5 Honorare aus Mandaten, welche mit dem Amt verbunden sind oder im Auftrage der Gemeinde (2) ausgeübt werden, fallen in die Gemeindekasse. Jeder Gemeinderat bestätigt am Ende jedes Kalenderjahres schriftlich, dass er keine Honorare privat eingenommen hat.(3)

6 Die Bestimmungen des Personalreglements sind auf die Gemeinderäte nicht anwendbar.

 

Art. 3 – Geschäftsprüfungskommission

1 Die Mitglieder der GPK werden wie folgt entschädigt:

a) Jahrespauschale von CHF 4’800 brutto für das Präsidium

b) Jahrespauschale von CHF 2 ‚400 brutto für den Aktuar

c) Jahrespauschale von CHF 1’800 brutto für die übrigen Mitglieder

2 Die Auszahlung erfolgt monatlich.

3 Die Bestimmungen des Personalreglements sind auf die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission nicht anwendbar.

 

Art. 4 – Kommissionen und Arbeitsgruppen

1 Nicht dem Gemeinderat angehörende Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen (4) erhalten pro Sitzung:

a) CHF 100 brutto für einen halben Tag oder eine Abendsitzung

b) CHF 200 brutto für einen ganzen Tag 2 Die Auszahlung erfolgt halbjährlich.

 

Art. 5 – Wahlbüro

Die Mitglieder des Wahlbüros erhalten am Abstimmungstag:

– CHF 30 brutto pro Stunde werktags,

– CHF 40 brutto pro Stunde sonntags.

 

Art. 6 – Spesen

1 Die Gemeinderäte (mit Ausnahme des Gemeindepräsidiums) erhalten eine jährliche Spesenpauschale von CHF 2‘000.00 pro Gemeinderat. Damit sind sämtliche Kleinausgaben für Verpflegung, Transport und Verwaltung bis zur Höhe von CHF 50.00 pro Ereignis als abgegolten.

2 Für ausserordentliche Spesen über CHF 50.00 pro Ereignis besteht unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückerstattung:

a) Die ausserordentlichen Spesen sind belegt;

b) Die Belege wurden bis spätestens am fünften Arbeitstag des Folgemonats dem Gemeindepräsidium abgegeben; und

c) Die Spesen sind angemessen und stehen in direktem Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe ;

3 Bei Reisen werden unter den Voraussetzungen von Abs. 2 die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel , 1. Klasse, rückerstattet. Wird ein privates Fahrzeug benützt, können nur die Auslagen zurückgefordert werden, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.

 

Art. 7 – Personalvorsorge und Versicherungen

1 Die Entschädigungen gemäss Art. 2 bis 5 dieses Reglements sind Brutto-Entschädigungen. Sofern aufgrund gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen Beiträge an Sozialversicherungen zu leisten sind, sind diese vom Brutto – Betrag in Abzug zu bringen.

2 Für AHV, IV, EO, ALV, BVG, etc., gilt eine Beitragspflicht, wenn die gesetzliche Mindesthöhe der Entschädigung überschritten wird. Gemeinde und Entschädigungsempfänger übernehmen je die Hälfte der Beiträge.

3 Die ausgerichteten Brutto – und Nettoentschädigungen sind jährlich im Lohnausweis auszuweisen.

 

Art. 8 – Abschiedsgeschenke und Jahresessen

1 Für zurückgetretene Gemeinderäte oder Kommissionsmitglieder wird dem Gemeindepräsidium die Kompetenz für ein Abschiedsgeschenk im Betrag von CHF 100 pro Amtsjahr, max. jedoch CHF 500 eingeräumt.

2 Der Gemeinderat und jede Kommission hat Anspruch auf ein Jahresessen. Dieses findet jeweils ohne Begleitung statt.

 

Art. 9 – Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ersetzt das „Reglement für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen“ vom 27. Oktober 2009.

2 Inkrafttreten: [dd.Monat.2016]

 

(1) gemäss Konstituierungsliste
(2) gemäss Konstituierungsliste
(3) Honorare aus Verwaltungsratsmandate, aus Mandate in Zweckverbände, in Genossenschaften, usw.
(4) nur Arbeitsgruppen im Sinne von Art. 25 Abs. 5 Gemeindeordnung der Gemeinde Teufen

 

Hier geht’s zum Entwurf für ein neues Entschädigungsreglement PDF

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