Antwort zum Leserbrief von Stephan Nänny, „Eine Frage an den Gemeinderat“, Tposcht online, 13.5.2017
Sehr geehrter Herr Nänny
Ihre juristische Perspektive ist für mich sehr interessant. Vielleicht können Sie mir als jemanden mit nur begrenzter Erfahrung im schweizerischen Abstimmungswesen etwas Nachhilfe geben:
1. Mir ist nicht klar, was Sie mit „unzutreffenden Informationen“ bei der Langtunnelabstimmung meinen. Könnten Sie vielleicht kurz diese „unzutreffenden Informationen“ auflisten, da diese ja doch immer wieder auf diesen Seiten zitiert werden. Ich verstehe, dass die Gemeinde im Abstimmungsjahr des Langtunnels ein besseres finanzielles Ergebnis erzielt hat, als ursprünglich vorhergesehen. Ist das die von Ihnen angesprochene „unzutreffende Information“?
2. Ich war bisher immer davon ausgegangen, dass der Gemeinderat den Abstimmungsergebnissen folgen muss, d.h. auf Grundlage der direkten Demokratie der Ablehnung des Langtunnels zwangsläufig entsprechen muss. Ihren Ausführung entnehme ich jetzt, dass der Gemeinderat sich über die deutliche Ablehnung des Langtunnels hinwegsetzen sollte. Vielleicht können Sie mir hier kurz erklären, wann ein Gemeinderat nicht mehr an Beschlüsse des Stimmbürgers gebunden ist.
3. Ich bin mir nicht sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe, aber ich meine Ihrem Kommentar zu entnehmen, dass die Kurztunnelabstimmung den Zweck hat, die Langtunneldiskussion wieder zu öffnen. Auch hier wäre es sehr interessant für mich zu erfahren, wie die juristischen Grundlagen dafür aussehen. Ist es juristisch möglich, bei einer abgelehnten Abstimmung das gleiche Thema danach gleich wieder zur Wahl zur stellen?
Vielen herzlichen Dank für ein wenig Nachhilfe in direkter Demokratie.
Thorsten Truijens
Oberes Eggli 5
Teufen